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Ist ein Leasingvertrag dasselbe wie ein Nutzungsrecht am Gegenstand?

betrifft Leasingnehmer, Leasinggeber, Unternehmer, Konsumenten
Nein. Ein Leasingvertrag ähnelt zwar einem Fruchtgenuss, ist aber kein solches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Es handelt sich um einen eigenständigen Vertrag nach Schuldrecht, der ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.10.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Zwischen Leasingvertrag und Fruchtgenuss bestehen Übereinstimmungen; dennoch ist Leasing kein echter usus fructus, sondern ein nach Obligationenrecht zu beurteilender Innominatkontrakt, durch den ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0098754 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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