Reicht es, wenn ich nur einen Zeugen nenne?
betrifft Angeklagter, Verteidiger, Kläger, Beklagter
Nein. In einem Beweisantrag müssen Sie nicht nur das Beweismittel nennen, sondern auch, was damit bewiesen werden soll. Fehlt dieses Thema, kann das Gericht den Antrag nicht überprüfen und muss ihn nicht beachten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ein Beweisantrag, der nur das Beweismittel, nicht aber das Beweisthema nennt, ist auf seine Berechtigung unüberprüfbar und daher unbeachtlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu § 345 Abs 1 Z 5 StPO.OGH 11 Os 154/94, 17.01.1995
- "Zum Beweis über die Glaubwürdigkeit" (von Zeugen) - kein konkretes Beweisthema, reiner Erkundigungsbeweis.OGH 14 Os 58/89, 17.05.1989
- Anders, wenn sich das Beweisthema schon aus dem Sachzusammenhang anläßlich der Antragstellung ergibt.OGH 12 Os 127/83, 10.11.1983
- So schon RZ 1961,39.OGH 11 Os 3/82, 27.01.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099301 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 45.
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Im Gesetz
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