OGH 14 Os 112/18d
Worum es ging: Habe ich Anspruch auf einen fairen Preis für die Eigentumswohnung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der Wohnungseigentumsorganisator muss die Miteigentümer bei Grund- und Baukosten nicht nach dem Verhältnis der Anteile gleich behandeln. Sie haben auch keinen Anspruch auf einen gerechten oder besonders vorteilhaften Kaufpreis; selbst ein Preis über dem Marktwert ist für sich allein noch kein Vermögensschaden.
Nein. Wer eine Sache nur allgemein als besonders wertvoll anpreist, täuscht damit noch nicht über Tatsachen. Erst wenn bestimmte Eigenschaften zugesichert werden, die den Wert ausmachen, kann eine Täuschung vorliegen.
Nicht schon deshalb. Dass sich ein Richter oder Schöffe vor der Verhandlung eine Meinung gebildet hat, macht ihn noch nicht befangen. Befangen ist er erst, wenn eindeutig erkennbar ist, dass er seine Meinung auch bei gegenteiligen Beweisergebnissen nicht ändern will.
Mit dem Tod endet jede weitere Strafverfolgung. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil kann nicht mehr rechtskräftig werden, und ein zu Lebzeiten eingebrachtes Rechtsmittel wird gegenstandslos. Der Oberste Gerichtshof bricht das Rechtsmittelverfahren ab und gibt die Akten an das Erstgericht zurück.
Grundsätzlich nicht. Als Zeuge berichten Sie über das, was Sie selbst wahrgenommen haben und was in der Vergangenheit liegt. Ihre Meinungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen sind kein Gegenstand der Zeugenaussage; nur die Tatsachen dahinter zählen.
Nur unter Umständen. Eine Aussage über die Zukunft ist dann eine Täuschung über Tatsachen, wenn sie einen überprüfbaren Tatsachenkern hat, etwa Angaben über Stand und Budget einer Gesellschaft. Bloße Hoffnungen zählen nur, wenn sie eine Zusage enthalten oder auf konkreten Grundlagen beruhen. Die bloße Äußerung, Liegenschaften würden sich über künftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, genügt nicht.
Nein. In einem Beweisantrag müssen Sie nicht nur das Beweismittel nennen, sondern auch, was damit bewiesen werden soll. Fehlt dieses Thema, kann das Gericht den Antrag nicht überprüfen und muss ihn nicht beachten.
Ja, wenn es nicht ohnehin auf der Hand liegt. Sie müssen im Beweisantrag angeben, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass der Beweis das von Ihnen behauptete Ergebnis bringt. Je zweifelhafter der Nutzen im Licht der übrigen Ergebnisse erscheint, desto genauer muss die Begründung sein.
Nein. Ob Ihr Antrag berechtigt war, wird danach beurteilt, wie die Lage im Zeitpunkt der Antragstellung war und was Sie damals dazu vorgebracht haben. Gründe, die Sie erst im Rechtsmittel nachschieben, bleiben unbeachtet.
Nein. In der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde müssen die Gründe selbst deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Ein bloßer Verweis auf andere Schriftsätze oder auf eigene Schreiben bleibt unbeachtet.
Ja. Sie müssen jeden Grund deutlich und bestimmt bezeichnen und jene Umstände anführen, die ihn begründen sollen. Werfen Sie mehrere Gründe zusammen, gehen die dadurch entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.
Gegen diese Entscheidung selbst nicht. Werden Sie mit Ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, ist dagegen keine Berufung zulässig. Sie müssen Ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht geltend machen.
So genau, dass ein Gewinn für die Wahrheitsfindung zu erwarten ist. Sie müssen angeben, was mit dem Beweis konkret bewiesen werden soll. Gemessen wird das an einem realitätsbezogenen Maßstab: Aus dem Antrag muss eine erfolgversprechende Bereicherung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten sein.
Die einzelnen Gründe, aus denen ein Strafurteil bekämpft werden kann, sind ihrem Wesen nach verschieden und müssen getrennt ausgeführt werden. Dabei ist jeweils genau anzugeben, wodurch man sich beschwert erachtet. Ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen zu den anderen Gründen genügt nicht.
Nein. Der Umstand, den Sie beweisen wollen, muss geeignet sein, die Beurteilung der Beweise über die wesentlichen Punkte spürbar zu beeinflussen, und zwar im Licht der bereits vorliegenden Ergebnisse. Ist das nicht ohnehin offensichtlich, muss der Antrag erklären, warum es so ist.
Ja. Wer sich der Aussage entschlagen darf, hat kein Recht, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Hat der Zeuge aber schon vorher unmissverständlich erklärt, sich entschlagen zu wollen, muss derjenige, der seine Vernehmung beantragt, darlegen, warum er nun doch aussagen sollte. Sonst darf der Antrag folgenlos abgewiesen werden.
Ja. Ein Beweisantrag, der erst klären soll, ob ein Beweis überhaupt etwas bringt, ist in der Hauptverhandlung unzulässig. Sie müssen konkret angeben, welchen Umstand der Beweis zeigen soll. Im Ermittlungsverfahren davor ist eine solche Erkundung dagegen zulässig.
Ja. Wer eine Nichtigkeitsbeschwerde auf einen Vorgang in der Verhandlung stützt, muss bei umfangreichem Aktenmaterial die genaue Fundstelle nennen, etwa die Seite, auf der der Antrag oder der Widerspruch steht. Vage Hinweise auf „die Unterlagen“ genügen nicht.
Ja. Anträge können auch noch in den Schlussvorträgen gestellt werden. Sie können sich deshalb später nicht darauf berufen, Sie seien durch den Schluss des Beweisverfahrens überrascht und an weiteren Beweisanträgen gehindert worden.
Beruht der Freispruch darauf, dass die Täterschaft im Zweifel verneint wurde, ohne dass das Urteil alle Tatbestandsmerkmale behandelt, genügt es nicht, nur einen Begründungsmangel bei dieser einen Feststellung aufzuzeigen. Für die nicht behandelten Merkmale muss zusätzlich ein Feststellungsmangel geltend gemacht werden, gestützt auf Ergebnisse der Hauptverhandlung. Fehlen solche Anhaltspunkte, sind entsprechende Anträge schon in der Verhandlung nötig.
Wenn Sie einen Begründungsmangel des Urteils rügen, müssen Sie genau angeben, auf welche Feststellungen sich der Mangel bezieht. Ein pauschaler Hinweis auf sämtliche Tatbestandsmerkmale reicht dafür nicht aus. Auch ein bloßer Verweis auf die Beweiswürdigung genügt nicht.
Ja. Nicht nur Beweisanträge, sondern auch andere Anträge in der Hauptverhandlung müssen begründet werden, damit das Gericht sie beurteilen kann. Für Anträge, die keine Beweisanträge sind, gelten die Begründungserfordernisse sinngemäß.
Zitierte Paragrafen
StGB § 146 StGB § 147 StPO § 258 StPO § 259 StPO § 281 StPO § 282 StPO § 290 StPO § 294 StPO § 366 StPO § 55
Entscheidungstext
104 Absätze, 40.578 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Geschäftszahl
14Os112/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Reinhard E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Kurt G*****, der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten R***** eGen sowie über die Berufungen des Angeklagten Reinhard E***** und der Privatbeteiligten Ivan Gi*****, Angelo R*****, Fabian Ro***** Go*****, Rubina St***** und Christian Gr***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. November 2017, GZ 613 Hv 13/17a-606, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Reinhard E***** und Kurt G***** betreffenden Schuldsprüchen, demzufolge auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Reinhard E***** betreffenden Vorhaftanrechnung), aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Auf diese Entscheidung werden der Angeklagte Kurt G***** mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung, die Staatsanwaltschaft mit dem auf den Schuldspruch entfallenden Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und mit ihrer Berufung sowie der Angeklagte Reinhard E***** und die Privatbeteiligte R***** eGen mit ihren Berufungen verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft – soweit sie nicht den Angeklagten Karl H***** betrifft – im Übrigen, die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten R***** eGen sowie die Berufungen der Privatbeteiligten Ivan Gi*****, Angelo R*****, Fabian Ro***** Go*****, Rubina St***** und Christian Gr***** werden zurückgewiesen.
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