Rüge ich eine schlechte Begründung oder eine fehlende Feststellung?
betrifft Angeklagter, Verteidiger, Beschuldigter
Das ist zu unterscheiden. Wer beanstandet, ein Ausspruch sei undeutlich und unvollständig, macht manchmal wirklich einen Begründungsmangel geltend, oft aber in Wahrheit, dass eine für die rechtliche Beurteilung nötige Feststellung fehlt. Davon hängt ab, welchen Anfechtungsgrund Sie geltend machen müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 26.04.2018 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Zur Frage, wann mit der Argumentation, ein Ausspruch sei "undeutlich und unvollständig", tatsächlich ein Begründungsmangel (Z 5) oder aber in Wahrheit (wie hier) ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel (Z 9 - 11 des § 281 Abs 1 StPO) releviert wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Beteiligungsform.OGH 15 Os 153/11f, 14.12.2011
- Undeutlichkeit und Widerspruch sind grundsätzlich Gegenstand der Mängelrüge (Z 5 erster und dritter Fall). Nur dann, wenn die Undeutlichkeit so weit geht, dass die davon betroffene Feststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist ein solcher Mangel Gegenstand der Rechts- oder der Subsumtionsrüge. Da die gesetzliche Benennung der geltend gemachten Nichtigkeit ohne Bedeutung ist und demnach die Unterscheidung von Mängelrüge einerseits und Rechts- oder Subsumtionsrüge andererseits nur unter dem Aspekt unterschiedlicher Handhabung durch den OberstenGerichtshof Sinn macht (§ 290 Abs 1 StPO), ist zur Unterscheidung spezifisch auf dessen Blickwinkel abzustellen und sind Undeutlichkeiten oder Widersprüche solcherart unter dem Aspekt nicht getroffener Feststellungen nur insoweit als Gegenstand von Rechts- oder Subsumtionsrüge aufzufassen, als der Oberste Gerichtshof das Gemeinte nicht zu erkennen vermag (WK-StPO § 281 Rz 570 f).OGH 12 Os 31/07m, 15.05.2008
- Die Urteilskontrolle anhand der in Z 5 genannten Kriterien gilt den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen. Eine „Unvollständigkeit" der Feststellungsebene in den Entscheidungsgründen kann demnach nicht aus dem Blickwinkel der Z 5 bedeutsam sein, wohl aber für die Fragen, ob der im Urteil konstatierte Sachverhalt den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht zu tragen vermag ( Z 9, 10 und 10a; WK-StPO § 281 Rz 598-612, 659) und ob das Erstgericht die im betreffenden Fall maßgeblichen Grenzen seiner Sanktionsbefugnis missachtet hat (Z 11 erster und zweiter Fall; WK-StPO § 281 Rz 670, 675, 683-685, 687).OGH 13 Os 135/07p, 05.12.2007
- So schon JBl 1950,39 und SSt 15/56.OGH 14 Os 104/93, 13.07.1993
- Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen (in Ansehung eines Tatbestandsmerkmals) - Feststellungsmangel (Mayerhofer - Rieder StPO 2.Auflage E 47 zu § 281 Z 5).OGH 12 Os 133/88, 20.10.1988
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Fehlen eindeutiger Sachverhaltsfeststellungen bildet keinen Begründungsmangel.OGH 12 Os 95/87, 13.08.1987
- Feststellungsmängel sind nur solche Lücken der tatsächlichen Feststellungen, die eine Gesetzesanwendung hindern.OGH 10 Os 19/87, 17.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 11 Os 41/18s, 26.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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