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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 35/23t

Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Geht es bei einem Rekurs nur um eine Zwischenentscheidung im Verfahren, gelten die besonderen Regeln über Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht. Richtet sich der Rekurs aber gegen eine Entscheidung über den eigentlichen Antrag einer Partei, entspricht er einem Rechtsmittel in der Sache. Dann sind ergänzend auch die Regeln über Berufung und Revision heranzuziehen.

Wenn das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss fasst, können Sie diesen nur unter engen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das gilt nicht nur für Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch dann, wenn dieses Gericht Ihr Rechtsmittel an die dritte Instanz zurückweist.

Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ankommt. Ob die Vorentscheidung die Sache selbst oder nur eine Formfrage betraf, macht dabei keinen Unterschied.

Das hängt davon ab, worum es geht. Betrifft der Beschluss nicht die Hauptsache, sondern nur das Verfahren, gelten die allgemeinen Grenzen für Rechtsmittel an das Höchstgericht. Die strengeren Sonderregeln für Beschlüsse im Berufungsverfahren werden dann nicht angewendet.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 425 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

39 Absätze, 10.262 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Geschäftszahl

5Ob35/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei H* K*, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert 16.000 EUR) und Räumung (Streitwert 16.000 EUR), über den [richtig] außerordentlichen Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Rekurs- und Berufungsgericht vom 23. Jänner 2023, GZ 2 R 247/22x-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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