OGH 5 Ob 148/18b
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Teil meiner Klage unerledigt bleibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das ist ein Verfahrensmangel, keine Nichtigkeit. Hat das Berufungsgericht über einen Teil Ihres Begehrens nicht entschieden, kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung selbst ergänzen.
An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.
Sie können die zulässige Höhe des Hauptmietzinses für die Zukunft oder zu bestimmten Zinsterminen feststellen lassen. Sie können sich aber auch damit begnügen, feststellen zu lassen, nach welcher Regel der Mietzins zu bilden ist. Möglich ist daneben die eigene Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche.
Nein. Um die Frist zu hemmen, müssen Sie geltend machen, dass die Mietzinsvereinbarung selbst unwirksam ist. Beanstanden Sie nur die Vorschreibung zu einzelnen Zinsterminen, ist die Unwirksamkeit bloß eine Vorfrage und die Frist läuft weiter.
Ja. Antragsberechtigt ist, wer im überprüften Zeitraum Mieter oder Nutzungsberechtigter war; ob Sie es heute noch sind, ist nicht entscheidend. Weil die Anträge bei gemeinnützigen Bauvereinigungen und jene nach dem Mietrechtsgesetz vergleichbar sind, gelten dieselben Grundsätze. Ein Bürge des Mieters ist dagegen nicht antragsberechtigt.
Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Überprüfung des Mietzinses wird nicht kleinlich nach seinem Wortlaut ausgelegt. Er ist im Rahmen dessen, was der Text noch bedeuten kann, so zu verstehen, dass die Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im notwendigen Umfang geprüft werden kann.
Angemessen bedeutet hier, dass das vereinbarte oder begehrte Nutzungsentgelt zulässig und in seiner Höhe rechtmäßig ist. Geprüft wird also, ob es den gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Zusammensetzung entspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 22.12.2017, 213 Msch 16/16a-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 25.05.2018, 7 R 26/18x-15
Zitierte Paragrafen
MRG § 16 MRG § 27 MRG § 37 WGG Art. 1 § 17b WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
37 Absätze, 13.346 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Geschäftszahl
5Ob148/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. M*, 2. C*, beide *, beide vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin E*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen §§ 13, 14 WGG iVm § 22 Abs 1 Z 6 WGG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Mai 2018, GZ 7 R 26/18x-15, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. Dezember 2017, GZ 213 Msch 16/16a-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).