Entscheidet der Scheidungsrichter auch nach dem Urteil noch weiter?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Unterhaltsberechtigte
Ja. Für eine einstweilige Verfügung, die mit der Scheidung zusammenhängt, bleibt der Scheidungsrichter auch dann zuständig, wenn Scheidung und Schuldausspruch bereits rechtskräftig sind. Inhaltlich endet eine solche Verfügung aber mit diesem Zeitpunkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rücknahme der Scheidungsklage ist der rechtskräftigen Abweisung des Anspruchs gleichzuhalten (vgl RS0006114).OGH 10 Ob 15/21k, 19.05.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 15/21k, 19.05.2021, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
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