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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2021 · Fall aus Vorarlberg

OGH 10 Ob 15/21k

Worum es ging: Fällt die Verfügung auch bei bloßer Einschränkung der Klage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, soweit verzichtet wird. Zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn er das Begehren nur um jenen Teil einschränkt, den die Verfügung sichert, und darin ein Teilverzicht liegt.

Ja. Ist die Ehe bereits rechtskräftig geschieden, wird aber noch über das Verschulden gestritten, können Sie weiterhin einstweiligen Unterhalt beantragen. Dieser wird dann von der bereits erfolgten Scheidung ausgehend festgesetzt.

Das Gericht, das für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist, bleibt auch dann für den vorläufigen Unterhalt zuständig, wenn die Scheidung selbst bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. Sie müssen sich also nicht an ein anderes Gericht wenden.

Nur wenn ein Verfahren zur Auflösung der Ehe bereits läuft oder unmittelbar bevorsteht. Solange das nicht der Fall ist, können das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse nicht mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.

Sie fällt nicht ohne weiteres weg. Wurde die Verfügung zu Ihren Gunsten als beklagter Ehegatte erlassen und zieht die andere Seite die Klage zurück, wird Ihnen eine Frist gesetzt, um selbst ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Bringen Sie in dieser Frist die Klage ein, bleibt die Verfügung aufrecht.

Ja. Solange über das Verschulden noch nicht rechtskräftig entschieden ist, dauert das Scheidungsverfahren an. Eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang damit bleibt deshalb möglich, und bis dahin kann auch vorläufiger Unterhalt begehrt werden.

Ja. Für eine einstweilige Verfügung, die mit der Scheidung zusammenhängt, bleibt der Scheidungsrichter auch dann zuständig, wenn Scheidung und Schuldausspruch bereits rechtskräftig sind. Inhaltlich endet eine solche Verfügung aber mit diesem Zeitpunkt.

Für eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt müssen Sie keine besondere Gefährdung nachweisen. Erforderlich ist aber, dass Ihre Lebenshaltung gefährdet ist, weil der Unterhalt nicht ordentlich geleistet wird. Die Unterhaltspflicht muss also im Zeitpunkt des Antrags oder bis zur Entscheidung verletzt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382 EO § 391 EO § 399 ZPO § 477

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.481 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Geschäftszahl

10Ob15/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Gegners der gefährdeten Parteien Dr. A*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Dominik Schatzmann, Rechtsanwalt in Ruggell, Liechtenstein, gegen die beklagte und erstgefährdete Partei Mag. B*****, sowie die zweitgefährdete Partei mj G***** und die drittgefährdete Partei mj B*****, beide: *****, alle vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wegen Ehescheidung und einstweiligem Unterhalt, infolge des Revisionsrekurses des Klägers und Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Oktober 2020, GZ 3 R 249/20w-274, womit infolge Rekurses der beklagten und der gefährdeten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 24. Juli 2020, GZ 2 C 23/17g-254, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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