Bleibt die Sicherung, wenn mein Partner die Scheidungsklage zurückzieht?
günstig für beklagter Ehegatte betrifft Ehegatten, Antragsgegner
Sie fällt nicht ohne weiteres weg. Wurde die Verfügung zu Ihren Gunsten als beklagter Ehegatte erlassen und zieht die andere Seite die Klage zurück, wird Ihnen eine Frist gesetzt, um selbst ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Bringen Sie in dieser Frist die Klage ein, bleibt die Verfügung aufrecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Einer im Ehescheidungsverfahren zugunsten des beklagten Ehegatten erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO wird durch die Zurücknahme der Klage nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen. Wenn der beklagte Ehegatte die Absicht hat, die Scheidung der Ehe anzustreben, ist ihm im Sinne des § 391 Abs 2 EO eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen (JBl 1980,268).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wenn eine Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Bringt die beklagte Partei selbst innerhalb einer ihr vom Gericht gesetzten Frist iSd § 391 Abs 2 EO oder schon vorher eine Ehescheidungsklage ein, ist das als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung anzusehen. Hat der Kläger aber selbst ein weiteres (drittes) Scheidungsverfahren angestrengt, in welchem die Beklagte dem Scheidungsbegehren nicht widersprach und nur einen Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG begehrt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung.OGH 1 Ob 2230/96i, 26.07.1996
- Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn eine<br/>angemessene Zeit (hier: seit Rechtskraft der Klagszurückweisung) zur<br/>Einbringung (und amit Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung)<br/>einer neuen Klage zur Verfügung stand.OGH 3 Ob 38/84, 25.04.1984
- Verstreichen einer angemessenen Frist genügt.OGH 4 Ob 586/83, 04.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006114 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 15/21k, 19.05.2021, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 391 · Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung
- EO § 399 · Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 237
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