Kann ich mich trotz Erwachsenenvertretung allein scheiden lassen?
günstig für Erwachsenenvertreter betrifft Ehegatten, vertretene Personen, Erwachsenenvertreter, Sachwalter
Nein. Ist Ihnen für Ihre Angelegenheiten ein Vertreter beigegeben, braucht die Scheidungsklage dessen Zustimmung. Ohne diese Zustimmung kann das Begehren nicht wirksam eingebracht werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.09.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Das Scheidungsbegehren eines Betroffenen, dem ein Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB beigegeben ist, bedarf der Zustimmung des Sachwalters.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei Persönlichkeitsrechten, die nur der berechtigten Person zustehen, die somit höchstpersönlich sind, ist die Rechtsdurchsetzung nach der Judikatur keineswegs „vertretungsfeindlich“.OGH 2 Ob 48/12s, 28.03.2012
- Ein gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellter Sachwalter ist grundsätzlich zur Erhebung einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage für den Betroffenen befugt. Für die Erhebung der Scheidungsklage ist - im Gegensatz zur Scheidung im Einvernehmen - keine so spezifisch höchstpersönliche und inhaltlich nicht weiter zu überprüfende Willensbildung gefordert, die unbedingt die persönliche Rechtsausübung des Berechtigten zwingend geboten erscheinen lässt und im Ergebnis die Untrennbarkeit der Ehe eines (inzwischen) Geschäftsunfähigen zur Folge hätte. Eine derartige Klage bedarf der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung.OGH 5 Ob 94/05t, 10.05.2005
- Nichts anderes kann für eine auf Nichtigkeit gemäß § 22 Abs 1 EheG gestützte Klage gelten.OGH 7 Ob 230/01a, 07.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 134/17g, 21.09.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 273 · Auswahl und Bestellung
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