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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 273

Auswahl und Bestellung § 273. (1)Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. (2)Eine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.

Die Bestellung eines Vertreters ist unzulässig, wenn Sie sich der Hilfe anderer auf rechtlich einwandfreie Weise bedienen können, etwa durch Erteilung einer Vollmacht oder durch Genehmigung einer Geschäftsführung. Das ist aber nur möglich, wenn Sie zumindest zeitweise nicht durch eine psychische oder geistige Beeinträchtigung eingeschränkt sind.

Ob jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung einen Vertreter braucht, beurteilt das Gericht nach rechtlichen Maßstäben. Diese Begriffe müssen sich nicht mit den medizinischen Definitionen decken. Erfasst ist jede geistige Störung, die die ordentliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten verhindert; der Schutz ist dabei für alle Betroffenen gleich stark.

Grundsätzlich wird vorrangig eine nahestehende Person zum Vertreter bestellt, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Eine vom Verein namhaft gemachte Person kommt erst dann in Betracht, wenn keine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Erfordert die Aufgabe überwiegend Rechtskenntnisse oder drohen Interessenkonflikte, ist das anders zu beurteilen.

Das Gesetz regelt nicht, welche und wie viele Anhaltspunkte vorliegen müssen, damit die Bestellung eines Vertreters notwendig erscheint. Diese Frage beantwortet sich daher nicht aus einer allgemeinen Regel.

Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.

In welchem Umfang wegen einer festgestellten Beeinträchtigung ein Vertreter bestellt wird, hängt vom einzelnen Fall ab. Allgemeine Aussagen dazu sind nicht möglich.

Ob eine nahestehende Person oder ein Rechtsanwalt bestellt wird, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Art der zu erledigenden Angelegenheiten. Bei der Frage, ob dafür vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, hat das Gericht stets einen Ermessensspielraum.

Nur dann, wenn die eigenen Angelegenheiten nicht auf andere Weise ausreichend besorgt werden können, etwa durch eine Vollmacht oder Hilfe in der Familie. Die Bestellung ist die letzte Möglichkeit. Der Schutzgedanke darf dabei aber nicht völlig verdrängt werden.

Wer ständig Verfahren führt, bekommt allein deswegen noch keinen gerichtlichen Vertreter. Ein solcher Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn sich die Person durch dieses Verhalten selbst Schaden zufügt.

Nein. Ist Ihnen für Ihre Angelegenheiten ein Vertreter beigegeben, braucht die Scheidungsklage dessen Zustimmung. Ohne diese Zustimmung kann das Begehren nicht wirksam eingebracht werden.

Nein. Die Erklärung, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, müssen Sie selbst abgeben, und Sie müssen dafür einsichts- und urteilsfähig sein. Fehlt diese Einsicht oder wollen Sie nicht, kann weder ein Vertreter noch das Gericht Ihr Einverständnis ersetzen.

Nicht unbedingt. Der Schutz vor dem Ablauf von Fristen gilt auch für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen, wenn die Beeinträchtigung so schwer ist, dass für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Vertreter zu bestellen wäre. Umso mehr gilt das, wenn tatsächlich ein Vertreter bestellt wurde.

Wer als gerichtlich bestellter Vertreter tätig ist, gilt nur insoweit als Organ des Staates, als er eine richterliche Weisung befolgt. Sonst muss er für einen Schaden, den er in dieser Rolle verursacht, persönlich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts einstehen.

Nein. Die Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Erwachsenenvertreters schützen die betroffene Person, nicht die Bank. Zahlt ein Kreditinstitut eine Kreditsumme auf das Konto des Betroffenen zu Handen eines untreuen Vertreters aus, kann es diesen Schaden nicht über die Amtshaftung ersetzt verlangen.

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