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Reicht eine Kopie für die Eintragung ins Grundbuch?

betrifft Liegenschaftskäufer, Verkäufer, Notare, Rechtsanwälte, Grundbuchantragsteller
Nein. Die Urkunden, auf die sich die Eintragung stützt, müssen im Original vorgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Abschrift bereits in der Urkundensammlung liegt, und auch dann, wenn das Original verloren ging. Liegt das Original schon bei Gericht, müssen Sie im Antrag genau angeben, wo.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Der eindeutige Wortlaut des § 87 Abs 1 und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden, die gegenteilige Entscheidung GlU 10.012 hat keine überzeugende Begründung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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