Muss auch ein Behördenbescheid die Grundbuchsvorschriften erfüllen?
betrifft Grundstückseigentümer, Antragsteller, Behörden, Käufer
Ja. Auch öffentliche Urkunden müssen den Formerfordernissen des Grundbuchsgesetzes entsprechen, damit eine Eintragung bewilligt wird. Sie sind also nicht schon deshalb tauglich, weil sie von einer Behörde stammen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Auch öffentliche Urkunden müssen den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG entsprechen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet.OGH 5 Ob 110/13g, 21.02.2014
- Ein Enteignungsbescheid ist auch ohne Angabe der Firmenbuchnummer des Enteignungswerbers als Grundbuchsurkunde tauglich.OGH 5 Ob 108/12m, 04.07.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 147/18f, 17.01.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 250/15y, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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