Zum Inhalt springen

Muss auch ein Behördenbescheid die Grundbuchsvorschriften erfüllen?

betrifft Grundstückseigentümer, Antragsteller, Behörden, Käufer
Ja. Auch öffentliche Urkunden müssen den Formerfordernissen des Grundbuchsgesetzes entsprechen, damit eine Eintragung bewilligt wird. Sie sind also nicht schon deshalb tauglich, weil sie von einer Behörde stammen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Auch öffentliche Urkunden müssen den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG entsprechen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Urkundenprüfung im Grundbuchverfahren
Eigentum und Grundbuch · Behördenbescheid als Eintragungsgrundlage
Eigentum und Grundbuch · Vollmachten als Grundbuchsurkunden
Eigentum und Grundbuch · Originalurkunden im Grundbuchverfahren
Eigentum und Grundbuch · Grundverkehrsgenehmigung im Grundbuchverfahren