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Muss ich beim Grundbuch das Original der Urkunde vorlegen?

betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Antragsteller, Rechtsanwälte
Ja. Die Vorlage des Originals ist auch dann erforderlich, wenn Sie die Urkunde bei einem früheren Antrag schon vorgelegt haben und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet. Liegt das Original bereits bei Gericht, müssen Sie im Antrag genau angeben, wo es aufbewahrt wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müssten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG vorbeigeht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107163 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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