Muss ich beim Grundbuch das Original der Urkunde vorlegen?
betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Antragsteller, Rechtsanwälte
Ja. Die Vorlage des Originals ist auch dann erforderlich, wenn Sie die Urkunde bei einem früheren Antrag schon vorgelegt haben und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet. Liegt das Original bereits bei Gericht, müssen Sie im Antrag genau angeben, wo es aufbewahrt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müssten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG vorbeigeht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 87 Abs 2 GBG ist die Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ erforderlich. Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus.OGH 5 Ob 37/09s, 28.04.2009
- Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist.OGH 5 Ob 269/08g, 09.12.2008
- An der Judikatur zu § 87 Abs 1 GBG, wonach die Bewilligung einer Grundbuchseintragung nur auf Grund von Urkunden erfolgen kann, die dem Gericht im Original vorliegen, ist festzuhalten.OGH 5 Ob 254/02t, 20.11.2002
- Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält § 87 Abs 2 GBG keine Ausnahme.OGH 5 Ob 43/00k, 29.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107163 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 32/21y, 20.04.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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