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Darf sich der Chef vor einer Entlassung rechtlich beraten lassen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder, Angestellte
Ja. Bevor er die Entlassung ausspricht, darf sich der Dienstgeber grundsätzlich eine Rechtsauskunft holen. Er muss das aber unverzüglich tun. Außerdem darf er beim Dienstnehmer nicht den Eindruck erwecken, aus dem Vorfall werde ohnehin nichts mehr folgen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.10.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Dem Dienstgeber ist vor Ausspruch der Entlassung grundsätzlich die Möglichkeit zur Einholung einer Rechtsauskunft zuzubilligen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104546 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Kenntnis des Entlassungsgrundes und Verzögerung

Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber die wesentlichen Einzelheiten kennt. Er muss die zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchführen, sonst kann er das Entlassungsrecht verlieren. Nachforschen muss er allerdings nur, wenn ihm konkrete Umstände bekannt werden, die eine Entlassung möglich erscheinen lassen.

günstig für Arbeitnehmer Unverzügliche Entlassung und Verwirkung

Ihr Dienstgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sonst verliert er dieses Recht. Sie sollen nicht ungebührlich lange darüber im Unklaren bleiben, wie es mit Ihrer Stelle weitergeht. Ein sachlich begründetes Zuwarten, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, schadet ihm allerdings nicht.

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