Darf mein Chef entlassen, bevor das Strafverfahren beendet ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Arbeitgeber kann dann, wenn ein zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, während des zur Aufklärung diese Sachverhalts dienenden Strafverfahrens die Entlassung aussprechen.OGH 8 ObA 30/03z, 18.12.2003
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muß ihm in einem solchen Fall zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen.OGH 9 ObA 173/99b, 09.07.1999
- Wenn der Arbeitgeber selbst Ermittlungen zur Klärung von Verdachtsmomenten führt, ist ihm ein Abwarten der Ergebnisse seiner Ermittlungen zuzubilligen.OGH 9 ObA 351/98b, 20.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 8 ObA 55/22d, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 14/16s, 29.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 34 · Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, verzichtet er damit endgültig darauf, denselben Sachverhalt als Entlassungsgrund zu verwenden. Ob er es gut meinte oder das Recht nicht kannte, spielt keine Rolle. Zurücknehmen kann er diesen Verzicht nicht mehr.
Nicht ohne Weiteres. Steht die Straftat mit Ihrer Arbeit in keinem Zusammenhang, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die dienstlichen Belange so stark berührt sind, dass dem Dienstgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dabei zählen die Art der Tat und Ihre dienstliche Stellung.