OGH 9 ObA 92/19y
Worum es ging: Darf mein Arbeitgeber mit der Entlassung auf die Behörde warten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist unklar, was tatsächlich vorgefallen ist, und kann Ihr Arbeitgeber das mit seinen Mitteln nicht aufklären, darf er mit der Entlassung zuwarten, bis die zuständige Behörde die Sache klargestellt hat. Das gilt vor allem, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde.
Nein. Auch erhebliche Ehrverletzungen rechtfertigen keine Entlassung, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung noch entschuldbar erscheinen lassen. Das gilt etwa bei einer Provokation durch den Dienstgeber oder bei einer situationsbedingten Fehlreaktion.
Ihr Dienstgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sonst verliert er dieses Recht. Sie sollen nicht ungebührlich lange darüber im Unklaren bleiben, wie es mit Ihrer Stelle weitergeht. Ein sachlich begründetes Zuwarten, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, schadet ihm allerdings nicht.
Haben Sie sich zu einer groben Beleidigung nur deshalb hinreißen lassen, weil Sie über ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten des Beleidigten gerechtfertigt und in einer verständlichen Weise erregt waren, fehlt es an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Ihr Verschulden wiegt dann so gering, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar bleibt und die Entlassung nicht gerechtfertigt ist.
Auch eine schwere Beleidigung rechtfertigt die Entlassung nicht immer. Sie kann entschuldbar sein, wenn Sie sich über ein vorangegangenes Verhalten aufgeregt haben, sich gegen einen aus Ihrer Sicht ungerechten Vorwurf wehrten, lange im Betrieb sind oder der Vorfall einmalig geblieben ist.
Nicht immer. Normalerweise entschuldigt nur die Erregung über ein unmittelbar davor liegendes Verhalten. Hat Ihr Arbeitgeber Sie aber über längere Zeit in Ihren berechtigten Interessen schwer verletzt, wird an den Auslöser Ihrer Erregung ein weniger strenger Maßstab angelegt.
Ja. Bevor er die Entlassung ausspricht, darf sich der Dienstgeber grundsätzlich eine Rechtsauskunft holen. Er muss das aber unverzüglich tun. Außerdem darf er beim Dienstnehmer nicht den Eindruck erwecken, aus dem Vorfall werde ohnehin nichts mehr folgen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.06.2019, 11 Ra 36/19x-19
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 8.032 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Geschäftszahl
9ObA92/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** S*****, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber & Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwalt in Linz, wegen 72.131,21 EUR brutto sA und Abgabe einer Erklärung (Revisionsinteresse: 72.131,21 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2019, GZ 11 Ra 36/19x-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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