Wann gilt das Abkommen über Adoptionen aus dem Ausland?
betrifft Wahleltern, Kind, Eltern
Das Übereinkommen greift, wenn ein Kind, das gewöhnlich in einem Vertragsstaat lebt, im Zusammenhang mit einer Adoption in einen anderen Vertragsstaat gebracht wird, gebracht werden soll oder gerade gebracht wird. Entscheidend ist also eine grenzüberschreitende Übersiedlung des Kindes, die mit dem Adoptionsvorgang zusammenhängt.
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Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Gemäß Art 2 Abs 1 des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahmestaat. Dabei geht es um eine grenzüberschreitende Bewegung des Kindes im Zusammenhang mit einem Adoptionsvorgang.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Zusammenhang zwischen begehrten Adoption und Jahre zuvor erfolgten Übersiedlung.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Das dem Übereinkommen zugrunde liegende Schutzbedürfnis des Kindes ergibt sich bereits aus dem Wechsel der Lebensumwelt im Zuge der Adoption, nicht aus einem „Verbringen".OGH 10 Ob 83/05m, 06.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104987 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
Übk int Adoption Art2 Abs1
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