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Wird das Gericht hier zuständig, wenn mein Kind eingelebt ist?

günstig für betreuender Elternteil betrifft Eltern, Kinder, getrennt lebende Elternteile
Das Übereinkommen soll den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und verhindern, dass durch das Verbringen ins Ausland ein neuer Gerichtsort entsteht. Hält sich das Kind aber schon längere Zeit im Zufluchtsland auf und ist es dort sozial eingegliedert, lässt sich dieser Zweck nicht mehr erreichen. Dann sind die Gerichte des Zufluchtslands zuständig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 12.08.2026 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird" (Art 1 HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. In diesem Fall ist das Herkunftsland nicht mehr international zuständig, sondern die internationale Zuständigkeit ist auf das Zufluchtsland übergegangen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 22 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 35.

Genannte Normen

EuGVVO Art5 Nr2; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art16

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