Wird das Gericht hier zuständig, wenn mein Kind eingelebt ist?
günstig für betreuender Elternteil betrifft Eltern, Kinder, getrennt lebende Elternteile
Das Übereinkommen soll den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und verhindern, dass durch das Verbringen ins Ausland ein neuer Gerichtsort entsteht. Hält sich das Kind aber schon längere Zeit im Zufluchtsland auf und ist es dort sozial eingegliedert, lässt sich dieser Zweck nicht mehr erreichen. Dann sind die Gerichte des Zufluchtslands zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 12.08.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird" (Art 1 HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. In diesem Fall ist das Herkunftsland nicht mehr international zuständig, sondern die internationale Zuständigkeit ist auf das Zufluchtsland übergegangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verfahren über die Rückführung von Kindern nach dem HKÜ ist aus diesem Grund ein der einstweiligen Verfügung angenähertes Eilverfahren bzw entformalisiertes Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen, also ein Eil- oder Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Formalismen. Hier: Verfehlte Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer.OGH 6 Ob 13/23i, 02.02.2023
- Hier: Die Mutter hat eine Wohnung und einen Arbeitsplatz in Österreich, die Kinder gehen hier zur Schule, allerdings verbringen sie die Wochenenden zum größten Teil in Ungarn und übernachten auch zumindest die Hälfte der Schulwochen in Ungarn, womit sie sich hauptsächlich in Ungarn aufhalten. Bei diesem Sachverhalt ist die Auffassung, die Kinder verfügten (jedenfalls auch) über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, durchaus vertretbar (Abweisung des Antrags auf Rückgabe der Kinder nach Ungarn).OGH 6 Ob 152/17x, 29.08.2017
- Das Rückführungsverfahren nach dem HKÜ dient nicht der zwangsweisen Durchsetzung von Obsorgeentscheidungen.OGH 6 Ob 126/14v, 28.08.2014
- Die Jahresfrist des Art 12 Abs 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beginnt jedenfalls auch dann mit dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung des Kindes, wenn der antragstellende Elternteil zwar von der Tatsache der Verbringung, nicht jedoch vom tatsächlichen Aufenthalt des Kindes Kenntnis hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelungskonzept des Art 10 Brüssel IIa-VO betreffend den Übergang der internationalen Zuständigkeit vom Ursprungsstaat auf den Zufluchtsstaat.OGH 6 Ob 109/14v, 09.07.2014
- Hier: Mit seiner Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nahm der Kindesvater zwangsläufig in Kauf, dass sich die Minderjährigen in der Zwischenzeit in Österreich integrieren.OGH 6 Ob 180/13h, 24.10.2013
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- Hier: Keine rechtswidrige Besuchs‑ und Obsorgesituation.OGH 6 Ob 12/11z, 28.01.2011
- Hier: Anordnung der Rückführung in das Staatsgebiet von Spanien.OGH 2 Ob 90/10i, 08.07.2010
- Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann weder dorthin verbracht noch dort im Sinn des Art 3 HKÜ zurückgehalten werden.OGH 9 Ob 59/09f, 26.08.2009
- Hier: Anordnung der Rückgabe des Kindes nach Griechenland, nicht aber auch an seinen vorigen Aufenthaltsort auf der (kleinen) Insel Santorin.OGH 2 Ob 103/09z, 16.07.2009
- Zielsetzung des HKÜ, Elternteile von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sicherzustellen.OGH 2 Ob 103/09z, 16.07.2009
- Dem entführenden Elternteil ist es zuzumuten, eigene Nachteile der Rückkehr in Kauf zu nehmen, weil es auf sein Wohl dabei nicht ankommt.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass es unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls dem entführenden Elternteil zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, weil es dann nicht zur Trennung kommen muss.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Mit einer solchen Rückführungsanordnung muss aber nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom „Entführer" oder von anderen Geschwistern, die aufgrund Erreichung des 16. Lebensjahres nicht mehr von den Bestimmungen des HKÜ erfasst sind, verbunden sein. Durch die Rückgabe soll der Antragsteller nur wieder in die Lage versetzt werden, auch seinerseits die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes mitausüben zu können.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Es geht um die Rückführung, das heißt um die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse in einem entformalisierten Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Das erklärte Ziel des Übereinkommens besteht nach Art 1 lit a HKÜ darin, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen. Dies bedeutet nicht etwa eine „Rückgabe" der Kinder an den anderen Elternteil, welche Entscheidung allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zukommt. Ziel des Übereinkommens ist es, sicherzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind bzw die Ausübung seines Sorgerechts gewährleistet wird.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Der entgegen stehende Wille des durch die „Entführung" des Kindes verletzten Elternteils wirkt sich rein faktisch dahingehend aus, dass der Aufenthalt des Kindes im Entführungsstaat noch nicht von vornherein als auf Dauer angelegt betrachtet werden kann, solange die Möglichkeit besteht, dass der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe die soziale Einbindung in das (neue) örtliche Umfeld stattgefunden hat.OGH 3 Ob 89/05t, 11.05.2005
- Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch im Sinn des Art 3 HKÜ dort zurückgehalten werden.OGH 8 Ob 121/03g, 30.10.2003
- Ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind ist an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzugeben.OGH 8 Ob 121/03g, 30.10.2003
- Wenngleich es erklärtes Ziel des HKÜ ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter Kinder sicherzustellen, darf nicht übersehen werden, dass das konkrete Kindeswohl den Vorzug vor dem vom HKÜ angestrebten Ziel hat.OGH 1 Ob 220/02p, 25.10.2002
- Hier: Art 3 HKÜ.OGH 1 Ob 220/02p, 25.10.2002
- Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist.OGH 1 Ob 220/02p, 25.10.2002
- Erklärtes Ziel des Übereinkommens (Art 1 lit a) ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder sicherzustellen. Nicht etwa eine "Rückgabe" des Kindes an den anderen Elternteil hat stattzufinden - dies ist einer Regelung durch das zuständige Gericht vorbehalten -, es ist sondern lediglich festzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind gewährleistet wird. Damit muss nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom "Entführer" verbunden sein.OGH 1 Ob 51/02k, 22.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 35.
- OGH 6 Ob 122/26y, 12.08.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 107/26t, 07.07.2026
- OGH 6 Ob 153/24d, 04.09.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EuGVVO Art5 Nr2; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art16
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