Welches Recht gilt für den Unterhalt bei Auslandsbezug?
betrifft Kind, Vater, Mutter, Unterhaltspflichtiger
Das internationale Abkommen über das Unterhaltsrecht wird immer angewendet, auch wenn der Fall gar keine Verbindung zu einem anderen Vertragsstaat hat. Das dadurch bestimmte Recht muss nicht das Recht eines Vertragsstaats sein. Es gilt auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Abkommen nicht beigetreten sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Das HUP 2007 ist allseitig und ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob die von ihm erfassten Sachverhalte irgendwelche räumlichen oder persönlichen Beziehungen zu einem anderen Vertragsstaat als dem Gerichtsstaat haben. Das vom Protokoll bestimmte Unterhaltsstatut braucht nicht das Recht eines Vertragsstaats zu sein. Der Begriff Nichtvertragsstaat schließt die durch den Beitritt zur EU zum Protokoll nicht gebundenen Mitgliedsstaaten (Dänemark und Vereinigtes Königreich) ein, solange diese sich am Protokoll nicht beteiligen, sodass es auch im Verhältnis zu diesen beiden Staaten anzuwenden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterhaltsanspruch eines in Österreich lebenden Kindes gegen den in Dänemark lebenden Kindesvater.OGH 2 Ob 10/23v, 21.02.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131701 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 110/24b, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 10/23v, 21.02.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
HUP 2007 Art2
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