Gilt das Mietrechtsgesetz auch in einem Genossenschaftshaus?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann.OGH 5 Ob 137/09x, 15.09.2009
- In den weder von § 20 Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von § 20a WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt.OGH 5 Ob 137/09x, 15.09.2009
- Auch "mittelbare" Werkswohnungen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten über Initiative des Dienstgebers überlassen werden, wenn das Mietverhältnis oder Nutzungsverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis entsprechend verknüpft wird, sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen, wenn das Gebäude nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde.OGH 7 Ob 2375/96g, 15.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105000 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 80/21g, 25.11.2021, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
WGG idF 2.WÄG §20; WGG 1979 §20a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Vermietet eine gemeinnützige Bauvereinigung eine nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderte Wohnung, gelten für den Mietzins weder die Förderungsregeln noch jene des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Anzuwenden sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Das gilt auch dann, wenn die Bauvereinigung das Objekt erst später erworben hat.
Scheidet ein Mieter aus einer Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung aus, steht ihm gegenüber der Bauvereinigung der gesetzliche Anspruch zu. Das gilt auch für einen Mieter, der erst nachträglich in den Mietvertrag eingetreten ist, und ebenso für dessen Erben.