Gilt für meine Genossenschaftswohnung das Mietrecht oder ein Sondergesetz?
betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, gemeinnützige Bauvereinigungen
Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt ein eigenes Gesetz, das das allgemeine Mietrecht in bestimmten Bereichen verdrängt. Betroffen sind vor allem die kostendeckende Bildung des Entgelts und die damit verbundenen Fragen von Erhaltung und Verbesserung. In allen übrigen Fällen bleibt es beim allgemeinen Mietrecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
§ 20 Abs 1 WGG bezweckt im wesentlichen die Klarstellung, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG verdrängen. Aus den in § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG zu entnehmenden negativen und positiven Auflistungen wird klar, um welche Regelungsbereiche es sich dabei handelt und worin die "Unverträglichkeit" von WGG und MRG liegt. Es sind dies im wesentlichen die Bestimmungen der (kostendeckenden) Mietzinsbildung und die damit untrennbar verknüpften Fragen der Erhaltung und Verbesserung, die im WGG gesondert geregelt sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann.OGH 5 Ob 137/09x, 15.09.2009
- In den weder von § 20 Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von § 20a WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt.OGH 5 Ob 137/09x, 15.09.2009
- Ein automatisches Einpendeln von aufrechten Mietverhältnissen nach dem MRG in die Bestimmungen des WGG fand damit nicht statt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 20a WGG.OGH 5 Ob 173/07p, 28.08.2007
- Durch die WRN 1999 wurde mit 1. 9. 1999 der Anwendungsbereich des WGG im Zusammenhang mit der Sanierung größeren Umfangs auf Gebäude ausgedehnt, die nicht von einer gemeinnützigen Gebäudeverwaltung errichtet worden waren und damit dem § 1 Abs 3 MRG insoweit materiell derogiert.OGH 5 Ob 173/07p, 28.08.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 80/21g, 25.11.2021, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 lita; WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litb; WGG 1979 §20a
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