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Gilt für meine Genossenschaftswohnung das Mietrecht oder ein Sondergesetz?

betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, gemeinnützige Bauvereinigungen
Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt ein eigenes Gesetz, das das allgemeine Mietrecht in bestimmten Bereichen verdrängt. Betroffen sind vor allem die kostendeckende Bildung des Entgelts und die damit verbundenen Fragen von Erhaltung und Verbesserung. In allen übrigen Fällen bleibt es beim allgemeinen Mietrecht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

§ 20 Abs 1 WGG bezweckt im wesentlichen die Klarstellung, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG verdrängen. Aus den in § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG zu entnehmenden negativen und positiven Auflistungen wird klar, um welche Regelungsbereiche es sich dabei handelt und worin die "Unverträglichkeit" von WGG und MRG liegt. Es sind dies im wesentlichen die Bestimmungen der (kostendeckenden) Mietzinsbildung und die damit untrennbar verknüpften Fragen der Erhaltung und Verbesserung, die im WGG gesondert geregelt sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 lita; WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litb; WGG 1979 §20a

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