Gilt die allgemeine Erhaltungsregel neben dem Mietrechtsgesetz?
betrifft Mieter, Vermieter, Genossenschaftsmieter
Für die Erhaltung trifft das Mietrechtsgesetz eine vollständige eigene Regelung, die die allgemeine Bestimmung des bürgerlichen Rechts insoweit verdrängt. Die Regel über die Mietzinsminderung bleibt davon unberührt und gilt auch im vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt wegen des gleichen Wortlauts dasselbe.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. Hingegen gilt § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. § 14a WGG ist, weil gleichlautend, wie § 3 MRG zu behandeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erhaltungspflicht der Bauvereinigung ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG mit Ausnahme der Änderungen durch die WGG‑Novelle 2016 (BGBl I Nr 157/2015) im Wesentlichen ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG.OGH 5 Ob 181/16b, 23.01.2017
- Diese Rechtsprechung ist mittlerweile als gefestigt zu betrachten. Sie steht auch in keinem noch weiter erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den Entscheidungen 10 Ob 79/07a, 5 Ob 243/05d, 8 Ob 610/86, 5 Ob 72/97t.OGH 5 Ob 156/09s, 24.11.2009
- Im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme. § 3 MRG bzw § 14a WGG ist insoweit lex specialis zu § 1096 ABGB.OGH 6 Ob 39/09t, 18.09.2009
- § 3 MRG trifft im Bereich der Erhaltung eine eigene, vollständige, abschließende und inhaltlich andere Regelung als die in diesem Umfang verdrängte Norm des § 1096 ABGB.OGH 5 Ob 288/08a, 14.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 6 Ob 162/24b, 13.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 203/23y, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 51/23w, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/23b, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 104/20w, 10.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 29/20f, 13.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 79/19g, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 226/18f, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/18m, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 183/16x, 27.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
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