Welche Mietzinsregeln gelten bei einer geförderten Genossenschaftswohnung?
günstig für Mieterbetrifft Mieter, gemeinnützige Bauvereinigungen, Vermieter
Vermietet eine gemeinnützige Bauvereinigung eine nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderte Wohnung, gelten für den Mietzins weder die Förderungsregeln noch jene des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Anzuwenden sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Das gilt auch dann, wenn die Bauvereinigung das Objekt erst später erworben hat.
Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 14.01.2021
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Während die §§ 46 und 47 des WFG 1984 mit der BVG-Novelle 1988, BGBl Nr 685 in Landesrecht transformiert wurden, blieb § 48 WFG 1984 Bundesrecht und weiter in Geltung. Diese Ausnahme erfasst alle nach dem WFG 1984 gefördert errichteten Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden. Diese Ausnahme wird auch dann wirksam, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung ein ursprünglich nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung mit Förderung errichtetes Objekt erwirbt und vermietet. Für die Vermietung eines solchen Objekts gelten dann weder die förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen noch die Zinsbildungen des WGG, sondern jene des MRG.
Nicht immer. Seit 1. März 1991 kommt es darauf an, ob das Gebäude von einer gemeinnützigen Bauvereinigung selbst errichtet wurde. Wurde es das nicht, gelten die besonderen Regeln für gemeinnützige Bauvereinigungen nicht, und ist auch das Mietrechtsgesetz für diese Art von Objekt ausgeschlossen, richtet sich Ihr Mietverhältnis nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht.
günstig für Vermieter Mietvertragsgebühr bei Genossenschaftswohnungen
Ja. Im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes darf ein Vertragsformblatt vorsehen, dass Sie als Mieter die gesamten Mietvertragsgebühren tragen. Darin liegt keine unzulässige grobe Benachteiligung.