Muss die Gesellschaft einen Kredit bedienen, der sie geschädigt hat?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, GmbH, Banken, Gläubiger, Unternehmer
Nicht immer. Verstößt eine Zahlung oder Sicherheit gegen das Verbot, Einlagen zurückzugewähren, kann sich die Gesellschaft auch gegenüber der Bank weigern zu leisten. Das gilt nicht nur bei bewusstem Zusammenwirken. Es reicht, dass die Bank wusste, dass sie einem Gesellschafter den Anteilskauf finanziert und dafür Gesellschaftsvermögen als Sicherheit dient, oder dass sich ihr das geradezu aufdrängen musste.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 17.05.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr fordert eine Abwägung der Interessen des Kreditgebers einerseits und der durch die verbotene Einlagenrückgewähr geschädigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger andererseits, das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken. Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger müssen jedenfalls auch den Interessen jenes Kreditgebers vorgehen, der weiß, dass er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Das gleiche muss auch für jenen Kreditgeber gelten, dem sich dieses Wissen "geradezu aufdrängen" muss, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese für Kreditgeber (Kreditinstitute) als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen.OGH 6 Ob 89/20m, 25.06.2020
- Ob eine Erkundigungs‑ und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; der Beantwortung dieser Frage kommt regelmäßig nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu.OGH 6 Ob 48/17b, 29.03.2017
- Hier: Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr war den Dritten positiv bekannt.OGH 6 Ob 14/14y, 15.12.2014
- Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von § 82 GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere.OGH 6 Ob 48/12w, 20.03.2013
- Wusste die beklagte Kreditgeberin von der von den Beteiligten intendierten Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme, ist nicht zweifelhaft, dass sie auch als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig ist; zumindest musste sich ihre der Missbrauch geradezu aufdrängen, woran auch die Eintragung des Verschmelzungsvorgangs ins Firmenbuch nichts ändert.OGH 6 Ob 48/12w, 20.03.2013
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- Hier: Die (fusionierte) Gesellschaft musste nicht nur Sicherheiten bestellen, sie musste sogar die (letztlich zugunsten eines Gesellschafters aufgenommenen) Kreditschulden als Hauptschuld übernehmen.OGH 6 Ob 48/12w, 20.03.2013
- In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf.OGH 7 Ob 35/10p, 29.09.2010
- Die Beurteilung muss für den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts vorgenommen werden.OGH 9 Ob 25/08d, 05.08.2009
- Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.OGH 9 Ob 25/08d, 05.08.2009
- Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Kreditgebers kommt es auf seine Möglichkeiten an, zu erkennen, dass die Zahlungen an ihn von keinem (im Konzern) rechtfertigenden Sachverhalt (ohne adäquate Gegenleistung) getragen waren und einem Fremdvergleich nicht standhielten.OGH 2 Ob 225/07p, 29.05.2008
- Hier: Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert schon daran, dass keine nach § 82 Abs 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann dem Dritten auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden. Davon abgesehen gilt aber auch die Erkundigungspflicht des Dritten wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr.OGH 6 Ob 271/05d, 01.12.2005
- Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.OGH 6 Ob 271/05d, 01.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105537 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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