Muss ich den Kredit zurückzahlen, wenn die Anlage wertlos wurde?
günstig für Bank betrifft Anleger, Konsument, Kreditnehmer, Banken
Ja. Haben Sie eine risikoreiche Beteiligung mit einem Kredit finanziert, können Sie Einwände aus dem Beteiligungsgeschäft der Bank nicht entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn beide Geschäfte wirtschaftlich zusammengehören. Anders ist es nur, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Finanzierers beschränkt, sondern selbst am Projekt mitwirkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (zum Beispiel einer stillen Beteiligung) kommt ein Einwendungsdurchgriff - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des § 18 KSchG, noch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB) in Betracht (Bestätigung von SZ 61/148).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In diesen Fällen wird der Finanzierer jedenfalls so lange nicht herangezogen, als sich dieser nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt (etwa indem er einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projekts beteiligt ist und gleichsam als Mitinitiator auftritt), weil es nicht angemessen ist, das Risiko des finanzierten Geschäfts auf den Finanzierer zu überwälzen.OGH 8 Ob 39/20y, 25.08.2020
- Solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt.OGH 8 Ob 76/06v, 30.11.2006
- Hier: Erwerb eines Time-Sharing-Rechts.OGH 1 Ob 122/03b, 27.05.2003
- Hier: Die Rechtsvorgängerin der Bank war nicht nur Finanzierer, sondern führte zugleich auch das Effektengeschäft durch, dessen Finanzierung der Kredit dienen sollte ("Plusvorsorge").OGH 7 Ob 177/98z, 28.04.1999
- Derjenige, der Kapital investieren will, kann nicht erwarten, dass der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann.OGH 4 Ob 2005/96y, 29.05.1996
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
- Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
- Weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will.OGH 5 Ob 562/94, 29.08.1995
- Der bewusste Abschluss eines risikoträchtigen Geschäfts rechtfertigt selbst unter der Annahme, dass der Anleger durch die Anlagegesellschaft mittels List oder Irrtums zum Vertragsabschluss bewogen wurde, das Ergebnis, dass der Anleger an das finanzierende Kreditunternehmen Zahlungen zu leisten hat, die er im bloß zweipersonalen Verhältnis wegen des Willensmangels ablehnen könnte.OGH 1 Ob 588/95, 27.07.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 8 Ob 39/20y, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 37/17w, 28.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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