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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.09.2023 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 141/23a

Worum es ging: Wo bringe ich meinen Rekurs gegen die Verlegung ein?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.

Ja. Weist das Oberlandesgericht Ihren Antrag ab, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie dagegen den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben.

Ja, grundsätzlich schon. Wird ein Amtshaftungsverfahren einem anderen Gericht zugewiesen, weil das eigentlich zuständige selbst betroffen ist, können Sie diese Entscheidung anfechten. Das gilt, solange sich nicht aus den allgemeinen Regeln über Rekurse eine Ausnahme ergibt.

Nein. Anfechtbar ist nur, was tatsächlich eine Entscheidung ist, also eine Erklärung, mit der das Gericht in der vorgesehenen Form über eine Verfahrensfrage oder über ein Rechtsschutzbegehren abspricht. Fehlt einer Erklärung dieser Charakter, hilft es nichts, dass sie fälschlich als Beschluss bezeichnet wurde.

Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.

Nein. Im Verfahren über die Übertragung an ein anderes Gericht ist keine Antwort auf den Rekurs vorgesehen. Es handelt sich dabei nicht um ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.966 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Geschäftszahl

1Ob141/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. W*, vertreten durch Mag. Klaus Ainedter, Rechtsanwalt in Wien, und 2. R*, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 1.450.026,50 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs des 2. Nebenintervenienten auf Beklagtenseite gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Juni 2023, GZ 14 Nc 10/23m-29, mit welchem eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG abgelehnt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Rekurses an die klagende Partei zuzustellen und den Rekurs nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder nach Verstreichen der hierfür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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