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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 68/21p

Worum es ging: Kann das höhere Gericht die Entscheidung über Befangenheit ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters rechtskräftig, ist auch das Rechtsmittelgericht daran gebunden. Es kann eine unterbliebene Aufhebung des Verfahrens nachträglich nicht mehr nachholen.

Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.

Jenes Gericht, das dafür eigens bestimmt wird. Muss die Amtshaftungssache selbst einem anderen Gericht übertragen werden, gilt das auch für den Antrag auf Verfahrenshilfe und den Rekurs darüber. Ein Gericht, das über die Klage nicht entscheiden dürfte, darf auch über diesen Antrag nicht entscheiden.

Die Regel, nach der ein anderes Gericht bestimmt werden muss, gilt nicht nur für die Amtshaftungsklage selbst. Sie gilt sinngemäß auch für Verfahren, die dieser Klage vorausgehen und Voraussetzung für ihre Einbringung sind.

Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.

Ja. Wird aus Anlass eines Antrags auf Verfahrenshilfe die Sache einem anderen Gericht übertragen, ist das keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe selbst, sondern eine Entscheidung aus Anlass dieses Antrags. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist daher zulässig.

Ja, grundsätzlich schon. Wird ein Amtshaftungsverfahren einem anderen Gericht zugewiesen, weil das eigentlich zuständige selbst betroffen ist, können Sie diese Entscheidung anfechten. Das gilt, solange sich nicht aus den allgemeinen Regeln über Rekurse eine Ausnahme ergibt.

Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.

Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.135 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Geschäftszahl

1Ob68/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 21 Nc 3/20x (vormals Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 62 Nc 1/20m) anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W***** K*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. August 2020, GZ 5 Nc 5/20h-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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