Bleibt mir als Handelsvertreter der Ausgleich trotz ausländischem Recht?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Vertragspartner
Ja. Waren Sie überwiegend im Gebiet der Europäischen Union tätig, steht Ihnen die Ausgleichszahlung zwingend zu. Daran ändert sich nichts, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat und der Vertrag ein Recht vorsieht, das diesen Anspruch nicht kennt; eine darauf gestützte Schiedsklausel wird nicht anerkannt.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Einem Handelsvertreter, der überwiegend im Gebiet der Europäischen Union tätig war, steht auch dann ein unabdingbarer Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb der EU hat und der Vertretervertrag die Anwendung außereuropäischen Rechts vorsieht, in dem ein derartiger Anspruch nicht anerkannt wird. Einer darauf lautenden Schiedsklausel ist daher die Anerkennung zu versagen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131274 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EWG-RL 86/653/EWG - Handelsvertreterrichtlinie 386L0653 Art17; EWG-RL 86/653/EWG - Handelsvertreterrichtlinie 386L0653 Art18; HVertrG §24
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