Genügt meine Erklärung, um den viel zu teuren Vertrag aufzuheben?
betrifft Käufer, Verkäufer, Kläger, Beklagter, Übergeber
Nein. Die Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte müssen Sie bei Gericht geltend machen, mit Klage oder als Einrede; erst das Urteil hebt den Vertrag auf, sofern sich die Parteien nicht einigen. Die Aufhebung wirkt auf den Vertragsabschluss zurück, und nach der neueren Rechtsprechung gilt der Vertrag dann so, als wäre er nie geschlossen und nie Eigentum erworben worden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Gleich dem Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB muss auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. Dem Klagegrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes entspricht ein auf rechtsgestaltende Aufhebung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages durch das Gericht abzielendes Klagebegehren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 Abs 1 ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten.OGH 10 Ob 3/21w, 30.03.2021
- Aber: Die Aufhebung beseitigt nicht nur die Rechtswirkung des Vertrags rückwirkend ex tunc, sondern wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung auch dinglich ex tunc aus. Der Vertrag ist so zu betrachten, als ob er nie zustande gekommen wäre und daher nie Eigentum erworben worden wäre.OGH 10 Ob 3/21w, 30.03.2021
- Das Begehren bei der laesio enormis ist auf die rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrags zu richten.OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 3/21w, 30.03.2021, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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