Was passiert mit den Kosten, wenn ich die Klage zurückziehe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind.OGH 8 Ob 52/24s, 26.06.2024
- Hier: Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen erfasst.OGH 4 Ob 44/21f, 09.01.2023
- Bei Antragsrückziehung im Sicherungsverfahren setzt ein Kostenzuspruch einen entsprechenden Kostenbestimmungsantrag des Beklagten voraus.OGH 4 Ob 143/05s, 08.11.2005
- Wenn die in den Vorinstanzen voll obsiegende Klägerin die Klage zurücknimmt, bedarf es keiner weitergehenden Überlegungen zu einer allfälligen Ausnahme von Kostenaussprüchen der unteren Instanzen zu Gunsten der beklagten Partei vom getroffenen Unwirksamkeitsausspruch, weil solche Kostenentscheidungen nicht vorliegen.OGH 7 Ob 86/01z, 18.04.2001
- Ergeht der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit der von der Antragszurückziehung betroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses, erfährt auch dieses Rechtsmittel gleichzeitig seine atypische Erledigung, ohne eine Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO notwendig zu machen.OGH 3 Ob 116/00f, 24.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 110/23x, 23.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die günstige Kostenregel für Fälle, in denen erst ein Sachverständiger die Höhe des Anspruchs bestimmen konnte, gilt nicht immer. Ziehen Sie die Klage aufgrund des Gutachtens teilweise zurück, sind Sie insoweit dem Grunde nach unterlegen. Dann kommt Ihnen diese Regel nicht zugute.
Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.