Werden spätere Eintragungen gelöscht, wenn ich Wohnungseigentum erhalte?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Wohnungseigentümer, Wohnungskäufer, Wohnungseigentumsbewerber, Gläubiger
Nur unter einer Bedingung. Zwischeneintragungen können Sie nur dann löschen lassen, wenn Ihr Eigentum am Mindestanteil und Ihr Wohnungseigentum tatsächlich im Rang der Anmerkung über die Zusage des Wohnungseigentums eingetragen wurden. Ist das nicht geschehen, bleiben die Eintragungen bestehen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die in § 24 a Abs 3 WEG normierte sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG setzt voraus, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist; ist dies nicht geschehen, so kann die Löschung allfälliger Zwischeneintragungen nicht erwirkt werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 197/19k, 20.02.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 6/16t, 23.02.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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