Werden alle Eintragungen gelöscht, die nach meiner Rangordnung dazukamen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 10.02.2022 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Streitanmerkung einer auf Ersitzung gestützten Servitutsklage.OGH 5 Ob 129/17g, 29.08.2017
- Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 18/09x, 12.05.2009
- Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt.OGH 5 Ob 100/07b, 28.08.2007
- StreitanmerkungOGH 5 Ob 173/67, 15.11.1967
- Betreffend die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Pfandrechtes, das der Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung vorangeht).OGH 2 Ob 691/54, 22.09.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060988 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 231/18h, 17.01.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 129/17g, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 57
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 40 · Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.
Ja. Wurde vereinbart, dass Übergabe und Zahlung Zug um Zug erfolgen, müssen Sie dem Grundbuch schon mit dem Antrag nachweisen, dass Sie den Kaufpreis bezahlt haben. Ohne diesen Nachweis wird Ihr Eigentum nicht eingetragen.