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Kann mein Wohnungseigentum nachträglich im gesicherten Rang eingetragen werden?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Wohnungseigentümer, Gläubiger
Ja. Ein Mit- und Wohnungseigentümer kann verlangen, dass auch das Wohnungseigentum nachträglich in jenem Rang eingetragen wird, den die Anmerkung gesichert hat. Eintragungen, die in der Zwischenzeit erwirkt wurden, sind dann zu löschen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (§ 40 Abs 4 Satz 2 GBG iVm § 57 GBG) ist zulässig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

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