Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 197/19k

Worum es ging: Kann ein Miteigentümer nur seinen Anteil belasten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein Wohn- oder Wegerecht kann immer nur auf der ganzen Liegenschaft lasten, nicht auf einem Anteil daran. Ein einzelner Miteigentümer kann die Liegenschaft daher weder für seinen Anteil noch für das Ganze allein belasten.

Nein. Sie können den Antrag auf Löschung der Zwischeneintragungen nicht nur binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft stellen, sondern bereits nach dem Eintragungsbeschluss und noch bevor dieser rechtskräftig wird.

Wird in der angemerkten Rangordnung eingetragen und sollen die späteren Eintragungen gelöscht werden, muss die Bewilligung nur gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder der Forderung rechtskräftig sein. Gegenüber Pfandgläubigern ist das nicht nötig.

Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.

Nur unter einer Bedingung. Zwischeneintragungen können Sie nur dann löschen lassen, wenn Ihr Eigentum am Mindestanteil und Ihr Wohnungseigentum tatsächlich im Rang der Anmerkung über die Zusage des Wohnungseigentums eingetragen wurden. Ist das nicht geschehen, bleiben die Eintragungen bestehen.

Wird im Grundbuch angemerkt, dass Ihnen Wohnungseigentum zugesagt wurde, sind Sie damit geschützt. Ihr Wohnungseigentum kann später im Rang dieser Anmerkung eingetragen werden, auch wenn die Liegenschaft inzwischen belastet wurde; spätere Eintragungen sind auf rechtzeitigen Antrag zu löschen. Niemand kann sich darauf berufen, von der Zusage nichts gewusst zu haben.

Ja. Ein Mit- und Wohnungseigentümer kann verlangen, dass auch das Wohnungseigentum nachträglich in jenem Rang eingetragen wird, den die Anmerkung gesichert hat. Eintragungen, die in der Zwischenzeit erwirkt wurden, sind dann zu löschen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 57 WEG 2002 § 40

Entscheidungstext

92 Absätze, 12.895 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

5Ob197/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. K* GmbH, *, 2. DI T*, beide vertreten durch Dr. Wolf Stumpp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Löschung einer Dienstbarkeit und eines Bestandrechts sowie weiterer Grundbuchshandlungen ob der EZ *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. September 2019, AZ 53 R 179/19h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12. Juli 2019, TZ 5017/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail