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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 6/16t

Worum es ging: Bindet die Abweisung meines Grundbuchsantrags auch andere Personen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.

Ja. Solange die Anmerkung der Rangordnung noch wirksam ist, können Sie unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses anmerken lassen, dass einer früheren Eintragung der angemerkte Rang zukommt.

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.

Nein. Wandeln Sie Ihren schlichten Miteigentumsanteil in Wohnungseigentum um, bleiben die Lasten bestehen, die Sie selbst im Grundbuch begründet haben. Die dafür vorgesehene Anmerkung im Grundbuch dient nicht dazu, eigene Belastungen abzustreifen.

Nur so weit, wie Sie tatsächlich Schutz brauchen. Die Regeln über die Löschung nachträglicher Eintragungen werden zu Ihren Gunsten sinngemäß angewendet. Wo aber gar kein Schutz gegen Verfügungen eines Dritten in Betracht kommt, endet diese sinngemäße Anwendung.

Nur unter einer Bedingung. Zwischeneintragungen können Sie nur dann löschen lassen, wenn Ihr Eigentum am Mindestanteil und Ihr Wohnungseigentum tatsächlich im Rang der Anmerkung über die Zusage des Wohnungseigentums eingetragen wurden. Ist das nicht geschehen, bleiben die Eintragungen bestehen.

Wird im Grundbuch angemerkt, dass Ihnen Wohnungseigentum zugesagt wurde, sind Sie damit geschützt. Ihr Wohnungseigentum kann später im Rang dieser Anmerkung eingetragen werden, auch wenn die Liegenschaft inzwischen belastet wurde; spätere Eintragungen sind auf rechtzeitigen Antrag zu löschen. Niemand kann sich darauf berufen, von der Zusage nichts gewusst zu haben.

Ja. Ein Mit- und Wohnungseigentümer kann verlangen, dass auch das Wohnungseigentum nachträglich in jenem Rang eingetragen wird, den die Anmerkung gesichert hat. Eintragungen, die in der Zwischenzeit erwirkt wurden, sind dann zu löschen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 208 GBG 1955 § 104 GBG 1955 § 57 GBG 1955 § 95 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 43

Entscheidungstext

97 Absätze, 19.188 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

5Ob6/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Dr. W***** L*****, vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, öffentlicher Notar in Bad Radkersburg, wegen Einverleibung von Wohnungseigentum und Löschung eines Pfandrechts, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. November 2015, AZ 4 R 121/15s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 20. April 2015, TZ 2623/2015, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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