Muss der Vermieter mir eine vollständige Abrechnung legen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bestandvertrag über Objekte in einem Einkaufszentrum.OGH 7 Ob 93/12w, 28.11.2012
- Normieren Bestimmungen wie § 19 Abs 1 WGG oder vergleichbar §§ 20, 21 MRG oder §§ 17 - 19 HeizKG nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken.OGH 5 Ob 285/08k, 10.02.2009
- In einem Verfahren zur Durchsetzung der Pflicht des Vermieters, alljährlich bis spätestens 30. Juni eine Hauptmietzinsabrechnung über die Einnahmen (§ 20 Abs 1 Z 1 MRG) und Ausgaben (§ 20 Abs 1 Z 2 MRG) zu legen, ist die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (ob beispielsweise die nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 2 MRG formell richtig verrechneten Ausgaben tatsächlich in der angegebenen und belegten Höhe gemacht wurden) nicht zu prüfen.OGH 5 Ob 198/00d, 05.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106492 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 41/18i, 28.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 37/16a, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 20 · Hauptmietzinsabrechnung
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses kann nicht nur der Mieter stellen, sondern auch der Vermieter. Er kann also selbst klären lassen, welcher Mietzins zulässig ist.
Nein, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person gemietet haben. Ein Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses muss von allen Mitmietern getragen werden, weil die Entscheidung zwingend für alle wirkt. Der gemeinsam geschuldete Mietzins lässt sich nicht in Anteile der einzelnen Mitmieter aufspalten.