OGH 8 ObA 41/18i
Worum es ging: Was kann ich tun, wenn die Abrechnung unvollständig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, ist erfüllt, sobald eine äußerlich vollständige Abrechnung vorliegt. Dass sie auch inhaltlich vollständig und wahr ist, können Sie mit Zwangsmitteln nicht durchsetzen; möglich bleibt eine eigene Klage auf Ableistung eines Eides. Ansonsten bleiben Ihnen nur Ansprüche auf Schadenersatz.
Ja. Der Hausverwalter muss ordentlich Rechnung legen und Ihnen eine richtig zusammengestellte, formell vollständige Abrechnung vorlegen. Erfüllt er das nicht, können Sie diesen Anspruch mit einer Klage bei Gericht durchsetzen.
Aus der Abrechnung müssen der Auszahlungsbetrag, seine Widmung und die Abzüge einwandfrei erkennbar sein. Sie sollen erkennen können, welche Leistungen Ihr Arbeitgeber berücksichtigt hat. Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, spielt für ihre Ordnungsmäßigkeit keine Rolle.
Wer Rechnung legen muss, schuldet eine ordentlich zusammengestellte und formell vollständige Rechnung. Es genügt nicht, Ihnen bloß die Belege zur Einsicht zu überlassen. Auch wer keine eigenen Aufzeichnungen und Belege hat, wird von der Pflicht zur Rechnungslegung nicht frei.
Ja. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung muss Ihr Arbeitgeber abrechnen. Er hat die von ihm zu tragende Lohnsteuer und Ihre Sozialversicherungsanteile hinzuzurechnen und davon die Abgaben zu berechnen und abzuführen. Sie haben Anspruch auf eine Abrechnung, damit Sie das überprüfen können.
Ja. Ob der Inhalt der Abrechnung richtig ist, spielt für die Frage, ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, keine Rolle; sie muss nur formell vollständig sein. Auch wenn Grundbezug und vereinbartes Überstundenpauschale nicht getrennt ausgewiesen sind, bleibt die Abrechnung ordnungsgemäß.
Die Frist beginnt, wenn Sie eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten haben, weil Ihnen damit klar wird, welche Leistungen Ihr Arbeitgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie drei Monate Zeit, nicht berücksichtigte Überstunden zu fordern. Danach ist der Anspruch verfallen.
Ob eine Hauptmietzinsabrechnung inhaltlich richtig ist, wird im außerstreitigen Mietverfahren grundsätzlich nicht geprüft. Der Vermieter erfüllt seine Pflicht aber nur, wenn er eine wenigstens formell vollständige Abrechnung legt, und das können Sie in diesem Verfahren durchsetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.09.2017, 15 Ra 57/17w-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
8ObA41/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei „D***** KG, *****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (restlich) Abrechnung der Bezüge (§ 2f AVRAG), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2017, GZ 15 Ra 57/17w-14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. April 2017, GZ 48 Cga 87/16h-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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