Wie viel Pflegegeld steht einem behinderten Kind zu?
betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Pflegebedürftige
Beim Kind zählt nur der Mehraufwand. Da auch gesunde Kinder Betreuung und Hilfe brauchen, wird nur jenes Ausmaß berücksichtigt, das über das altersmäßig erforderliche hinausgeht. Den natürlichen, alters- und entwicklungsbedingten Pflegeaufwand tragen die obsorgeberechtigten Personen selbst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. Hingegen kann der "natürliche", wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 4 Abs 5a stmkPGG.OGH 10 ObS 23/09v, 12.05.2009
- Hier: § 4 Abs 3 WPGG.OGH 10 ObS 10/08f, 05.02.2008
- Da ein behindertes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden muss als ein nichtbehindertes Kind besteht insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand.OGH 10 ObS 142/04m, 23.11.2004
- Bei der Hilfe für das Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine pflegegeldrelevante Betreuungsleistung. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss.OGH 10 ObS 142/04m, 23.11.2004
- Hier: TirPGG.OGH 10 ObS 195/03d, 16.12.2003
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Pflegebedingte Mehraufwendungen liegen insoweit vor, als eine Person aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die unter "Betreuung" und "Hilfe" zu subsumierenden Verrichtungen selbständig zu verrichten, sondern hiefür fremder Betreuung bzw Hilfe bedarf.OGH 10 ObS 195/03d, 16.12.2003
- Zum pflegegeldrelevanten Bereich der Einnahme von Medikamenten sind auch notwendige Inhalationen zu zählen, weshalb auch der für die Durchführung von Inhalationen sowie für die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Reinigung des Inhalationsgeräts notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist.OGH 10 ObS 195/03d, 16.12.2003
- Hier: KrntPGG.OGH 10 ObS 30/03i, 18.02.2003
- Die in § 4a Abs 1 BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem § 4a Abs 1 bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält.OGH 10 ObS 412/02i, 14.01.2003
- Bei der erforderlichen Feststellung des tatsächlichen pflegebedingten (Mehr-)Aufwands handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung.OGH 10 ObS 102/01z, 26.03.2002
- Auch bei der Beurteilung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands ist ein Vergleich mit einem gesunden gleichaltrigen Kind anzustellen.OGH 10 ObS 102/01z, 26.03.2002
- Ein pflegebedingter Mehraufwand ist auch dann zu bejahen, wenn zwar ein gesundes Kind im Alter des Klägers bestimmte Verrichtungen nicht selbst vornehmen kann, aber dieser Verrichtungen gar nicht bedarf, weil es gesund ist.OGH 10 ObS 102/01z, 26.03.2002
- Hier: § 4 Abs 3 WrPGG.OGH 10 ObS 102/01z, 26.03.2002
- Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht.OGH 10 ObS 102/01z, 26.03.2002
- Dies gilt auch für die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem TPGG.OGH 10 ObS 403/01i, 15.01.2002
- Hier: § 4 Abs 3 oöPGG.OGH 10 ObS 329/01g, 13.11.2001
- Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.OGH 10 ObS 329/01g, 13.11.2001
- Es ist ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern beziehungsweise Jugendlichen anzustellen und nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende "pflegebedingte Mehraufwand" durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen; der altersbedingte Pflegeaufwand ist demgegenüber bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden.OGH 10 ObS 172/01v, 04.09.2001
- Seit den Novellierungen im Jahre 1999 enthalten nunmehr alle Landespflegegeldgesetze mit Ausnahme Tirols eine dem § 4 Abs 3 BPGG mehr oder minder wortgleich entsprechende Bestimmung.OGH 10 ObS 172/01v, 04.09.2001
- Die Bestimmung des § 4 Abs 3 BPGG wurde durch die Novelle BGBl I 1998/111 in das BPGG aufgenommen.OGH 10 ObS 172/01v, 04.09.2001
- Hier: § 4 Abs 3 nöPGG.OGH 10 ObS 66/01f, 24.04.2001
- Diese Grundsätze sind für die Einstufung von sehbehinderten, blinden und taubblinden Kindern nicht maßgebend.OGH 10 ObS 121/99p, 30.11.1999
- Eine Peritonealdialyse kann auch ein gesundes Kind im Alter von 4 Jahren nicht selbständig durchführen.OGH 10 ObS 158/99d, 31.08.1999
- Hier: § 1 Tir PGG.OGH 10 ObS 449/97w, 14.04.1998
- Hier: § 3 Abs 3 WrEinstV.OGH 10 ObS 374/97s, 09.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 27.
- OGH 5 Ob 86/19m, 20.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
BPGG §1; BPGG §4 Abs3; EinstV §4 Abs1; KrntPGG §4a; oöPGG §1; oöPGG §4 Abs3; TirPGG §1; WPGG §1; stmkPGG §4 Abs5a
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