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Deckt das Pflegegeld meine Mehrkosten wegen der Behinderung ab?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Unterhaltspflichtige, Menschen mit Behinderung, Unterhaltsberechtigte
Das Pflegegeld gilt pauschal Pflegeleistungen ab, nicht aber die zusätzlichen Sachkosten, die Ihnen durch eine Behinderung entstehen. Diese Kosten werden daher wie andere anerkannte krankheitsbedingte Mehrauslagen von der Unterhaltsgrundlage abgezogen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Ein dem Unterhaltspflichtigen aus einer Behinderung entstandener krankheitsbedingter Sachaufwand wird durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen erhaltene Pflegegeld nicht gedeckt und ist gleich den in der Rechtsprechung schon bisher anerkannten krankheitsbedingten Mehrauslagen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Pflegegeld und zusätzlicher Sachaufwand

Nein. Das Pflegegeld ist nur ein Beitrag zu den Kosten der Pflege selbst, also zum Aufwand für Betreuungspersonen. Kosten für krankheits- oder behinderungsbedingte Anschaffungen und Reparaturen sind damit nicht abgedeckt. Sie können daher als zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden, soweit es dafür keine anderen öffentlichen Leistungen gibt.

günstig für Unterhaltsberechtigter Pflegegeld und Unterhaltsbemessung

Nein. Das Pflegegeld deckt pauschal den Mehraufwand wegen der Pflegebedürftigkeit und bleibt bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht. Es kann daher auch nicht auf einen Sonderbedarf angerechnet werden. Anders ist es, wenn ein Angehöriger selbst pflegt: Er muss sich das Pflegegeld anrechnen lassen.

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