Deckt das Pflegegeld meine Mehrkosten wegen der Behinderung ab?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat.OGH 4 Ob 178/11x, 20.12.2011
- Hier: Kosten der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung und der psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung aufgrund einer strafgerichtlichen Weisung gemäß § 179a StVG.OGH 4 Ob 86/11t, 20.09.2011
- Hier: Unterhaltsrechtlich ist eine (deutsche) Conterganrente nicht anders zu beurteilen als ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld. In dem Umfang, in dem der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch das vom Vater bezogene Pflegegeld und die Conterganrente ausgeglichen wird, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern.OGH 5 Ob 241/10t, 29.03.2011
- Hier: Pflegebedingte Mehraufwendungen, die nicht vom Pflegegeld gedeckt sind.OGH 1 Ob 217/08f, 26.02.2009
- Das Pflegegeld dient der pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen und soll den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, den krankheitsbedingten Personalaufwand abzudecken.OGH 1 Ob 135/01m, 26.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 10 Ob 60/24g, 11.02.2025
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Pflegegeld ist nur ein Beitrag zu den Kosten der Pflege selbst, also zum Aufwand für Betreuungspersonen. Kosten für krankheits- oder behinderungsbedingte Anschaffungen und Reparaturen sind damit nicht abgedeckt. Sie können daher als zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden, soweit es dafür keine anderen öffentlichen Leistungen gibt.
Nein. Das Pflegegeld deckt pauschal den Mehraufwand wegen der Pflegebedürftigkeit und bleibt bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht. Es kann daher auch nicht auf einen Sonderbedarf angerechnet werden. Anders ist es, wenn ein Angehöriger selbst pflegt: Er muss sich das Pflegegeld anrechnen lassen.