Deckt das Pflegegeld auch Hilfsmittel für mein behindertes Kind?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.01.2019 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Pflegegeld steht lediglich zur Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwands zur Verfügung, der behinderungsbedingte Sachaufwand wird dadurch nicht gedeckt. Soweit für diesen keine öffentlich-rechtlichen Leistungen gewährt werden, besteht ein Sonderbedarf des behinderten Kindes.OGH 1 Ob 180/98x, 15.12.1998
- Das Pflegegeld kann nur als Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen verstanden werden. Es ist nicht für die Anschaffung oder Reparatur von Hilfsmitteln gedacht.OGH 6 Ob 145/98m, 29.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 1 Ob 203/18m, 23.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Pflegegeld gilt pauschal Pflegeleistungen ab, nicht aber die zusätzlichen Sachkosten, die Ihnen durch eine Behinderung entstehen. Diese Kosten werden daher wie andere anerkannte krankheitsbedingte Mehrauslagen von der Unterhaltsgrundlage abgezogen.
Ja, teilweise. Pflegen Sie im Familienverband ein pflegebedürftiges Kind, wird das dafür bezogene Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung wie eigenes Einkommen behandelt. Das gilt aber nur, soweit das Pflegegeld nicht tatsächlich für notwendige fremde Pflegeleistungen verwendet wird.