Kann ich rügen, dass das Gericht Beweise nicht geprüft hat?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Parteien eines Verfahrens, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Das Gericht zweiter Instanz muss die Ergebnisse des Verfahrens selbst kritisch daraufhin prüfen, was sie für die offenen Fragen bedeuten. Unterlässt es das und zieht es die gebotenen Schlüsse nicht, liegt ein Verfahrensmangel vor. Diesen können Sie mit dem nächsten Rechtsmittel geltend machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Das Rekursgericht hat Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen selbst kritisch zu prüfen. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch jene Schlußfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam sind, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 15 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106789 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 Ob 49/26k, 31.07.2026, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 15 · Rechtliches Gehör
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