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Darf mein Chef mir mehr zahlen, damit ich nicht abgeworben werde?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ein höherer Lohn ist sachlich gerechtfertigt, wenn damit verhindert werden soll, dass wichtige und schwer ersetzbare Mitarbeiter zu einem anderen Arbeitgeber wechseln. Voraussetzung ist ein konkretes besseres Angebot von dritter Seite. Eine solche Erhöhung ist daher nicht zu beanstanden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Vereinbarung einer höheren Entlohnung ist auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn dadurch verhindert werden soll, daß für die Fortführung eines Projektes wichtige, qualifizierte und nicht leicht ersetzbare Arbeitnehmer ein konkretes Anbot eines anderen Arbeitgebers zu entsprechend besseren Konditionen annehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106821 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

IESG idF IRÄG 1994 §1 Abs3 Z2 litb

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Überzahlung auf Erhöhungen

Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber mehr, als der Kollektivvertrag vorschreibt, können Sie mit ihm vereinbaren, dass damit überschaubare künftige Erhöhungen bereits abgegolten sind. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, solange der Mindestsatz des Kollektivvertrags nicht unterschritten wird.

günstig für Arbeitgeber Änderungswunsch und bestehende Ansprüche

Wenn Ihr Arbeitgeber für die Zukunft eine sachlich begründete Änderung Ihres Vertrags anstrebt, auch eine verschlechternde, stellt er damit Ihre bestehenden Ansprüche nicht in Frage. Der Änderungswunsch setzt deren Bestehen ja gerade voraus. Der besondere Kündigungsschutz greift in diesem Fall nicht.

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