Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObS 1/24s
Worum es ging: Kann mein eigenes Rechtsmittel mein Ergebnis verschlechtern?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Sozialrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.
Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.
Die Insolvenz-Entgeltsicherung sichert Entgeltansprüche und andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für den Fall ab, dass Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Abgesichert ist die Gefahr, dass Sie Ihre Entgeltansprüche ganz oder teilweise verlieren, obwohl Sie auf sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen angewiesen sind. Diese Gefahr können Arbeitnehmer üblicherweise nicht selbst abwenden oder absichern.
Das Gesetz zählt genau auf, welche Forderungen bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers gesichert sind. Diese Aufzählung ist abschließend. Was dort nicht steht, wird nicht ersetzt.
Als Entgelt gilt alles, was Ihnen Ihr Arbeitgeber dafür gibt, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Dazu zählen auch Prämien, etwa für Verbesserungsvorschläge oder Erfindungen. Solche Zahlungen sind daher bei einer Insolvenz mitgesichert.
Ein höherer Lohn ist sachlich gerechtfertigt, wenn damit verhindert werden soll, dass wichtige und schwer ersetzbare Mitarbeiter zu einem anderen Arbeitgeber wechseln. Voraussetzung ist ein konkretes besseres Angebot von dritter Seite. Eine solche Erhöhung ist daher nicht zu beanstanden.
Bleiben Sie im Betrieb tätig, obwohl Ihr Lohn nicht gezahlt wird, und versuchen Sie gar nicht ernstlich, das Geld hereinzubringen, spricht das dafür, dass Sie Ihre offenen Ansprüche später beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen wollten. Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die das Finanzierungsrisiko des Arbeitgebers auf den Fonds verlagern, sind nichtig. Das gilt auch dann, wenn Sie das nicht angestrebt, sondern nur in Kauf genommen haben.
Um Ihre innere Absicht zu beurteilen, vergleicht das Gericht Ihr Verhalten mit dem, was eine fremde Person in derselben Lage getan hätte, bei der der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos voll ausgeprägt sind. Dieser Vergleich ist ein Hilfsmittel, um den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt er, dass Sie das Finanzierungsrisiko zumindest bedingt verlagern wollten, können Sie das nicht mehr durch einen Beweis über Ihre tatsächlichen Absichten widerlegen.
Allein daraus, dass Sie Ihren Lohn längere Zeit nicht eingefordert haben, lässt sich in der Regel kein Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung mehr ableiten. Die neue gesetzliche Begrenzung der Sicherung genügt für sich. Der Zeitfaktor allein reicht als Vorwurf daher kaum aus.
Allein daraus, dass Sie offene Lohnansprüche längere Zeit stehen lassen, darf nicht geschlossen werden, dass Sie das Risiko auf den Insolvenzfonds abwälzen wollen. Kommen aber weitere Umstände hinzu, die auf einen solchen Vorsatz schließen lassen, kann Ihr Anspruch im Einzelfall doch missbräuchlich sein.
Die Regel soll verhindern, dass kurz vor der Insolvenz überhöhte und im Betrieb unübliche Löhne zu Lasten des Fonds vereinbart werden. Eine Vereinbarung in den letzten sechs Monaten ist trotzdem gedeckt, wenn sie entweder im Betrieb üblich ist oder wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt.
Wenn das Gesetz für Ihren Fall bereits eine besondere Regelung vorsieht, dürfen Sie nicht auf die allgemeinere Regelung über Schadenersatzansprüche ausweichen. Die besondere Regelung geht vor.
Ihre Forderung muss einer der im Gesetz genannten Gruppen zugeordnet werden können. Laufender Lohn setzt voraus, dass ihm tatsächlich geleistete Arbeit gegenübersteht. Auch Schadenersatzforderungen sind nur gesichert, wenn sie aus der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses stammen, und das gilt auch bei einer vereinbarten Vertragsstrafe.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2023, 8 Rs 129/23h-16
Zitierte Paragrafen
ASGG § 77 ASVG § 49 EStG 1988 § 124b IO § 81 ZPO § 500a ZPO § 519
Entscheidungstext
63 Absätze, 24.062 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Geschäftszahl
8ObS1/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Straße 8-12, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 475 EUR netto sA (Insolvenz-Entgelt), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2023, GZ 8 Rs 129/23h-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 2023, GZ 38 Cgs 92/23w-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 693,69 EUR (darin 115,61 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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