Darf ich von einer allgemeinen Lohnerhöhung ausgenommen werden?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schränkt das Ermessen des Arbeitgebers nicht ein.OGH 9 ObA 49/06f, 27.09.2006
- Der schlechter behandelte Dienstnehmer hat Anspruch auf gleiche Behandlung.OGH 4 Ob 15/77, 29.03.1977
- Kummer, Der Oberste Gerichtshof im Spiegel der KritikOGH 4 Ob 14/58, 25.02.1958
- Der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz schränkt das Ermessen des Dienstgebers nicht ein. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter als andere Arbeitnehmer behandelt wurde.OGH 4 Ob 97/57, 20.12.1957
- Es ist sittenwidrig, wenn ein Dienstgeber des öffentlichen Rechtes sachlich unbegründete Unterschiede bei Zubilligung von Aufbesserungen an Pensionisten der gleichen Kategorie machen wollte.OGH 4 Ob 14/55, 29.03.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 8 ObA 26/20m, 27.05.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.