Gilt der Schutz auch, wenn der Betriebsrat seine Zuständigkeit überschreitet?
günstig für Betriebsratsmitglied betrifft Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja, unter einer Bedingung. Der besondere Schutz greift auch dann, wenn objektiv eine Überschreitung der Befugnisse vorliegt, sofern das Betriebsratsmitglied der Meinung sein durfte, in Ausübung seines Mandats zu handeln. Die eigene Einschätzung zählt aber nur, wenn sie auch objektiv vertretbar war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, dass eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt, also das Betriebsratsmitglied beispielsweise in Angelegenheiten interveniert, in denen gar keine Interessenvertretungsaufgabe durch das Gesetz vorgesehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gespräch am Gang vor dem Besprechungszimmer, unmittelbar vor einer unter das Mandat fallenden Besprechung.OGH 8 ObA 68/21i, 22.10.2021
- Die Ansicht, subjektiv in Ausübung des Mandats tätig gewesen zu sein, ist nur zu berücksichtigen, wenn das Betriebsratsmitglied auch objektiv der Ansicht gewesen sein durfte, in Ausübung des Mandats tätig zu sein.OGH 9 ObA 338/00x, 14.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106956 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 68/21i, 22.10.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 120 · Kündigungs- und Entlassungsschutz
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