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Gilt der Schutz auch, wenn der Betriebsrat seine Zuständigkeit überschreitet?

günstig für Betriebsratsmitglied betrifft Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja, unter einer Bedingung. Der besondere Schutz greift auch dann, wenn objektiv eine Überschreitung der Befugnisse vorliegt, sofern das Betriebsratsmitglied der Meinung sein durfte, in Ausübung seines Mandats zu handeln. Die eigene Einschätzung zählt aber nur, wenn sie auch objektiv vertretbar war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, dass eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt, also das Betriebsratsmitglied beispielsweise in Angelegenheiten interveniert, in denen gar keine Interessenvertretungsaufgabe durch das Gesetz vorgesehen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106956 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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