Bleibt mein Kündigungsschutz, wenn die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 17.01.2025 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hingegen ist bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl die Rechtsunwirksamkeit aller Rechtshandlungen, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit getätigt hat, die Folge. In diesem Falle findet keine rechtliche Beendigung der Tätigkeitsdauer statt, weil diese niemals wirksam begonnen hatte. Die Nichtigkeit besteht daher nicht nur vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Urteiles an, sondern ab Beginn der Wahl.OGH 9 ObA 206/00k, 04.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0100006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 6 ObA 2/23x, 17.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 117/17x, 28.11.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 62 · Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
- ArbVG § 120 · Kündigungs- und Entlassungsschutz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Mit der Entlassung endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls, auch wenn Sie die Entlassung anfechten, denn selbst eine anfechtbare Entlassung wirkt zunächst. Erst wenn Ihre Anfechtung Erfolg hat, fällt die Entlassung rückwirkend weg; bis dahin können Sie die Wahl weder anfechten noch auf ihre Nichtigkeit klagen.
Nein. Haben Sie den Betriebsrat gar nicht um die Anfechtung Ihrer Kündigung ersucht, geht das Recht zur Anfechtung nicht auf Sie über. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich später herausstellt, dass der Betriebsrat einem solchen Ersuchen ohnehin nicht entsprochen hätte.