Muss immer abgewogen werden, ob meine Daten verwendet werden dürfen?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Arbeitnehmer, Betroffene
Die dreiteilige Abwägung, ob ein berechtigtes Interesse besteht, ob die Verwendung dafür erforderlich ist und ob Ihre Grundrechte nicht überwiegen, ist nur bei einem der Erlaubnisgründe der Datenschutz-Grundverordnung nötig, nämlich beim berechtigten Interesse. Stützt sich die Verwendung dagegen auf die Erfüllung eines Vertrages, ist diese Abwägung nicht erforderlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 17.01.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Eine systematische Auslegung der Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 DSGVO ergibt, dass die dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person) lediglich nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erforderlich ist, nicht aber beim Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Ein Abweichen von der Entscheidung 6 Ob 87/21v liegt damit nicht vor, weil diese Entscheidung den hier gerade nicht anzuwendenden Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO betraf.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 6 ObA 2/23x, 17.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 215/22v, 28.06.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
DSGVO Art6 Abs1 litb; DSGVO Art6 Abs1 litf
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