Kann ich eine Geldstrafe wegen eines Unterlassungsgebots noch bekämpfen?
günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichteter, Unternehmer, Beklagter, Gläubiger
Ja. Wurde über Sie eine Strafe verhängt, weil Sie einem gerichtlichen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt haben sollen, können Sie diesen Beschluss mit einer eigenen Klage bekämpfen. Sie haben Erfolg, wenn Sie darlegen, dass Sie das Gebot ohne jedes Verschulden verletzt oder ihm überhaupt nicht zuwidergehandelt haben. Dass Sie den Titel vertretbar anders verstanden haben, genügt allein nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.11.2021 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage unter anderem dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (so schon SZ 68/151).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vertretbarkeit der Titelauslegung durch die verpflichtete Partei selbst bildet keinen Impugnationsgrund, denn sie vermag nicht das „Verschulden“ zu beseitigen.OGH 3 Ob 115/13b, 21.08.2013
- Hier: Fehlende Behauptungen des Klägers.OGH 3 Ob 129/08d, 11.07.2008
- Geltendmachung nur im Impugnationsprozess.OGH 3 Ob 107/07t, 23.05.2007
- Bei jedem einzelnen vorgeworfenen Verstoß kann geltend gemacht werden, es liege wegen Änderung der Umstände kein Verstoß gegen den Exekutionstitel vor.OGH 3 Ob 54/04v, 21.07.2004
- Das Urteilsbegehren hat auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten.OGH 3 Ob 261/03h, 25.02.2004
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Oder wenn er geltend macht, er habe dem Exekutionstitel überhaupt nicht zuwider gehandelt.OGH 3 Ob 254/03d, 26.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 8 Ob 121/21h, 29.11.2021
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 36 · Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung
- EO § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
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