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Kann ich gegen einen Verkauf trotz vereinbartem Verbot vorgehen?

günstig für Begünstigter betrifft Grundstückseigentümer, Übergeber, Übernehmer, Angehörige, Begünstigte
Ja. Wer sich vertraglich verpflichtet hat, eine Sache nicht zu veräußern oder zu belasten, kann auf Unterlassung geklagt werden, und zwar sowohl vom Begünstigten als auch von demjenigen, der sich das Verbot versprechen ließ. Wurde die zugesagte künftige Leistung schuldhaft vereitelt, kann Schadenersatz zugunsten des Begünstigten verlangt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Der Verbotsbelastete kann durch den Begünstigten gemäß § 881 Abs 2 ABGB, aber auch durch den Versprechensempfänger gemäß § 881 Abs 1 ABGB klageweise auf Unterlassung von Handlungen, mit denen er das zur Sicherung eines künftigen Anspruchs des Begünstigten vereinbarte obligatorische Veräußerungs- und Belastungsverbots zu verletzen beabsichtigt, in Anspruch genommen werden, um so die durch das Verbot geschaffene Rechtslage zur Ermöglichung der künftigen Leistung an den Begünstigten aufrechtzuerhalten. Nach Vereitelung der vereinbarten künftigen Leistung durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Verbotsbelasteten ist der Versprechensempfänger an sich auch berechtigt, die Leistung von Schadenersatz an den Begünstigten zu verlangen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118166 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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